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Institut für Lehrerfort- und -weiterbildung Mainz

 
  • Teilnahme
    An den Kursen können nur Erziehungskräfte mit abgeschlossener Ausbildung teilnehmen, bzw. Lehrkräfte an Fachschulen für Sozialpädagogik.
  • Übernachtung 
    Zur effektiven Kursgestaltung und zur Pflege der Gemeinschaft empfehlen wir im Tagungshaus zu übernachten und nur in dringenden Fällen abends nach Hause zu fahren. Aus Platz- und Kostengründen müssen wir in einigen Häusern auch Doppelzimmer belegen.
  • Kurskosten
    Für einen Kurstag betragen die Kurskosten EUR 45,00 (ohne Übernachtung EUR 40,00). Als Kurstag zählen die Leistungen vom Abendessen bis zum Mittagessen des folgenden Tages. Zusätzliche Mahlzeiten werden besonders berechnet.
    Die Kurskosten sind, nach Erhalt der Rechnung, spätestens 8 Tagen vor Beginn des Lehrgangs auf das Konto 4000 707010 PAX-Bank Mainz, BLZ 370 601 93 der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Förderung von Wissenschaft und Bildung mbH Mainz, mit Angabe der Rechnungs-Nr. zu überweisen.
    Fortbildungskosten sind Personalkosten im Sinne des Kindertagesstättengesetzes, § 12/1 (4) und somit zuschussfähig.
  • Qualifikationsnachweis
    Die Sozialpädagogische Abteilung des ILF Mainz ist den entsprechenden staatlichen Einrichtungen gleichgestellt; die erworbenen vergleichbaren Qualifikationsnachweise werden vom Land Rheinland-Pfalz anerkannt. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten eine Teilnahmebescheinigung in doppelter Ausführung.
  • Anmeldung
    Die Anmeldung erfolgt über eine Anmeldekarte beim ILF Mainz - Sozialpädagogische Abteilung, 55104 Mainz, Postfach 24 50. Bei Überbuchung eines Kurses versuchen wir den 2. Kurswunsch zu berücksichtigen, falls dieser auf der Anmeldekarte vermerkt ist.
    Zur Anmeldung können Sie das Anmeldeformular - Sozialpädagogische AbteilungPDF Datei nutzen.
  • Abmeldungen
    müssen schriftlich mit Angabe der Gründe durch den Träger erfolgen und spätestens 8 Tage vor Kursbeginn dem ILF vorliegen. Andernfalls muss ein Tagessatz (EUR 45,00) zur Erstattung der dadurch entstandenen Kosten erhoben werden.
  • Unfallschutz
    Veranstaltungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, deren Fortbildung im Zusammenhang mit einem bereits versicherten Arbeits- und Dienstverhältnis besteht, behalten den Versicherungsschutz nach § 539 Abs.1, Ziff. 1 der Reichsversicherungsverordnung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit bei dem dafür zuständigen Unfallversicherungsträger. Unfallschutz umfaßt neben der  Veranstaltung selbst die direkte Hin- und Rückfahrt zu und von dem Ort, an dem sie stattfindet.

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