 |
|
 |
 |
- Teilnahme
An den Kursen können nur Erziehungskräfte mit abgeschlossener
Ausbildung teilnehmen, bzw. Lehrkräfte an Fachschulen für
Sozialpädagogik.
- Übernachtung
Zur effektiven Kursgestaltung und zur Pflege der Gemeinschaft empfehlen
wir im Tagungshaus zu übernachten und nur in dringenden Fällen
abends nach Hause zu fahren. Aus Platz- und Kostengründen müssen
wir in einigen Häusern auch Doppelzimmer belegen.
- Kurskosten
Für einen Kurstag betragen die Kurskosten EUR 45,00 (ohne
Übernachtung EUR 40,00). Als Kurstag zählen die Leistungen
vom Abendessen bis zum Mittagessen des folgenden Tages. Zusätzliche
Mahlzeiten werden besonders berechnet.
Die Kurskosten sind, nach Erhalt der Rechnung, spätestens 8 Tagen
vor Beginn des Lehrgangs auf das Konto 4000 707010 PAX-Bank Mainz,
BLZ 370 601 93 der Gemeinnützigen Gesellschaft
zur Förderung von Wissenschaft und Bildung mbH Mainz, mit Angabe
der Rechnungs-Nr. zu überweisen.
Fortbildungskosten sind Personalkosten im Sinne des Kindertagesstättengesetzes,
§ 12/1 (4) und somit zuschussfähig.
- Qualifikationsnachweis
Die Sozialpädagogische Abteilung des ILF Mainz ist den entsprechenden
staatlichen Einrichtungen gleichgestellt; die erworbenen vergleichbaren
Qualifikationsnachweise werden vom Land Rheinland-Pfalz anerkannt.
Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten eine Teilnahmebescheinigung
in doppelter Ausführung.
- Anmeldung
Die Anmeldung erfolgt über eine Anmeldekarte beim ILF
Mainz - Sozialpädagogische Abteilung, 55104 Mainz, Postfach 24 50.
Bei Überbuchung eines Kurses versuchen wir den 2. Kurswunsch
zu berücksichtigen, falls dieser auf der Anmeldekarte vermerkt
ist.
Zur Anmeldung können Sie das Anmeldeformular - Sozialpädagogische
Abteilung nutzen.
- Abmeldungen
müssen schriftlich mit Angabe der Gründe durch den Träger
erfolgen und spätestens 8 Tage vor Kursbeginn dem ILF vorliegen.
Andernfalls muss ein Tagessatz (EUR 45,00) zur Erstattung der
dadurch entstandenen Kosten erhoben werden.
- Unfallschutz
Veranstaltungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, deren Fortbildung im
Zusammenhang mit einem bereits versicherten Arbeits- und Dienstverhältnis
besteht, behalten den Versicherungsschutz nach § 539 Abs.1, Ziff. 1
der Reichsversicherungsverordnung im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit
bei dem dafür zuständigen Unfallversicherungsträger.
Unfallschutz umfaßt neben der Veranstaltung selbst die
direkte Hin- und Rückfahrt zu und von dem Ort, an dem sie stattfindet.
|

|
|
|
 |